Anwaltskanzlei Klein-Ilbeck* & Lehnhardt
Anwaltskanzlei gegr. 1977 / *bis 7/2018

„Geblitzt“ – Was nun?


Die Übersendung eines „Anhörungsbogens“ verursacht oft eine gewisse Hektik, in welcher der hiervon Betroffene (zumeist der Halter des gemessenen Fahrzeuges) dazu neigt, sich schriftlich oder telefonisch mit der Bußgeldbehörde in Verbindung zu setzen, um das ihm drohende Unheil in Form von „Punkten“ oder gar einem Fahrverbot abzuwenden.

Hiervon ist dringend abzuraten, da sich der jeweilige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde mit einem solchen Verteidigungsvorbringen ohnehin nicht auseinandersetzt, sondern – per Mausklick – einen Bußgeldbescheid erläßt und damit den Vorgang abschließt.Vor allem aber ist es allein Sache der Bußgeldbehörde, den Nachweis zu erbringen, daß der Betroffene den fraglichen Verkehrsverstoß begangen hat. Der Betroffene selbst ist nicht dazu verpflichtet, hierbei in irgendeiner Weise behilflich zu sein. Daher sollte der Betroffene nach Erhalt eines Anhörungsbogens einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen.

Dieser wird bei der Bußgeldbehörde die Akte anfordern und prüfen, ob das Meßfoto überhaupt irgendwelche physiognomischen Merkmale zur Person des Fahrers erkennen läßt. Auch wird er anhand des Meßprotokolls prüfen, ob die Geschwindigkeitsmessung als Beweismittel überhaupt verwertbar ist. Hieran fehlt es beispielsweise dann, wenn Kommunen Geschwindigkeitsmeßgeräte von Leasing-Firmen beziehen und – der Einfachheit halber – diese Leasing-Firmen auch mit der Auswertung der gewonnenen Daten beauftragen.

Schließlich kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, ob bei der Messung die „polizeilichen Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung“ Beachtung gefunden haben. Hiernach sollen Meßstellen (unter anderem) nur an Unfallschwerpunkten oder an besonders schutzwürdigen Zonen (Schulen, Kindergärten pp.) errichtet werden. Diese Richtlinien werden in der Praxis in aller Regel schlichtweg ignoriert, weil – was heute nicht mehr ernsthaft bestritten wird – die Meßstellen dort eingerichtet werden, wo der meiste „Umsatz“ zu erwarten ist.

Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, daß diese polizeilichen Richtlinien nicht ihrem Selbstzweck dienen und daher ihre fast flächendeckende Mißachtung Konsequenzen haben muß, was sich insbesondere bei einem drohenden Fahrverbot zugunsten des Betroffenen auswirkt.