Anwaltskanzlei Klein-Ilbeck* & Lehnhardt
Anwaltskanzlei gegr. 1977 / *bis 7/2018

Kündigung ? - Was zu beachten ist !


Der Erhalt einer Kündigung des Arbeitsgebers löst beim Arbeitsnehmer regelmäßig Sorgen und Zukunftsängste aus. Hinzu kommt, dass die Rechtmäßigkeit und Folgen einer Kündigung nicht abgeschätzt werden können. Dieser kurze Beitrag soll als erste Orientierung dienen.

Kündigungsschutz ?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob sich der Gang zum Anwalt und Arbeitsgericht lohnt. Unterschieden werden sollte zunächst danach, ob ein besonderer oder allgemeiner Kündigungsschutz besteht. Neben besonderen Schutzvorschriften beispielsweise für behinderte Menschen, Schwangere oder Betriebsräte gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in allen Betrieben, die eine Mindestgröße von mehr als zehn Vollzeitkräften haben. Sind Sie in einem solchen Betrieb mehr als sechs Monate beschäftigt, haben Sie einen gesetzlichen Schutz vor Kündigungen.

Dieser Schutz ist natürlich nicht umfassend, aber der Arbeitgeber kann nur in bestimmten Fällen kündigen. Die Kündigungsgründe sind abschließend genannt. Gekündigt werden darf nur, wenn entweder ein verhaltensbedingter Grund vorliegt (z.B. wiederholtes Zuspätkommen, Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten etc.), ein in der Person liegender Grund (z.B. Erkrankungen) oder ein betriebsbedingter (z.B. Rationalisierung und Wegfall einer Abteilung). 

Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.

Sozialauswahl ?

Selbst wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber soll dann, wenn mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Betracht kommen, also zB bei Personalabbau aus betriebsbedingten Gründen, denjenigen auswählen, der am wenigsten schutzwürdig ist. Hier spielen die Familienverhältnisse, die Beschäftigungsdauer und das Alter eine wesentliche Rolle.

Abfindung ?!

Auch bei einer ggf. gerechtfertigten Kündigung lohnt sich vielfach der Gang zum Arbeitsgericht, da nach Erhebung der sogenannten Kündigungsschutzklage immer zunächst ein Gütetermin angesetzt wird. In diesem Termin wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen, die meist ein Vergleich zur Beendigung gegen Abfindung ist. Eine Abfindung lässt sich von Ausnahmefällen abgesehen nur in diesem Rahmen erzielen. Meiner Erfahrung nach kann dieses Ziel in etwa acht von zehn Fällen schon im ersten Termin erreicht werden, so dass dem Verlust des Arbeitsplatzes zumindest eine entsprechende Entschädigung gegenüber steht, die insbesondere den Übergang zu einem neuen Arbeitsverhältnis erleichtert.

Die Abfindung hängt von der Beschäftigungsdauer, dem letzten Bruttoverdienst und vielen weiteren, individuellen Faktoren ab. Die vielzitierte Faustformel, wonach pro zwei Beschäftigungsjahre ein Bruttomonatsgehalt gezahlt wird, ist nicht mehr als eine grobe Orientierungshilfe. Bei den Verhandlungen kommt es maßgeblich auf die Berufserfahrung Ihres Rechtsanwalts an.

Drei-Wochen-Frist !

Beachten Sie in jedem Fall, dass eine Kündigung ab dem Tag des Zugangs bei Ihnen nur binnen einer Frist von drei Wochen mit der Kündigungschutzklage angegriffen werden kann ! Nach Ablauf der Frist wird auch eine an sich unwirksame Kündigung rechtmäßig und beendet das Arbeitsverhältnis. 

Eine schnelle, anwaltliche Überprüfung und Beratung im Einzelfall ist daher unumgänglich. Vieles kann hier nur angerissen werden, von der Betriebsgröße (Altverträge?) bis zu Zeugnis- an Abgeltungsvereinbarungen sind viele Details zu beachten. Eine Erstberatung ist übrigens günstiger, als Sie denken und darüber hinaus auf einen Betrag von 190,- €uro zzgl. 19% USt. nach oben gedeckelt.

Rechtsanwalt Lehnhardt vertritt Sie im Fall von Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und auch Verhandlungen über Abfindungsvergleiche seit mehr als 18 Jahren und kennt alle Abläufe und Fallstricke bestens. Kündigung ? Am besten sofort zum Anwalt !