Anwaltskanzlei Klein-Ilbeck* & Lehnhardt
Anwaltskanzlei gegr. 1977 / *bis 7/2018

Was man nach einem Unfall auf keinen Fall tun sollte

Niemals mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung telefonieren – auch dann nicht, wenn die Haftungslage klar erscheint oder aber sich der Unfallgegner am Unfallort einsichtig gezeigt hat. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelt es sich um Ihren Gegner, dessen Handeln nicht von dem Bestreben geprägt ist, dem Geschädigten zu einem angemessenen Ausgleich seines Schadens zu verhelfen; Versicherungsgesellschaften verfolgen allein das – legitime – Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. In diesem Zusammenhang versucht die Versicherungswirtschaft, möglichst bald auf den Geschädigten Einfluß zu nehmen, um die an ihn zu leistenden Zahlungen möglichst gering zu halten. So versuchen Versicherer, das Vertrauen des Geschädigten zu gewinnen, indem sie die Beauftragung eigener Sachverständiger zur Feststellung des Schadens oder die Beauftragung sogenannter „Partnerwerkstätten“ für die Reparatur vorschlagen. Für diese Aktivitäten hat die Versicherungswirtschaft den salbungsvollen Begriff des „Schadenmanagement“ entwickelt. Es liegt auf der Hand, daß die Tätigkeit eines im Auftrag des Schädigers tätigen Sachverständigen niemals objektiv sein kann. Das Gleiche gilt für die Qualität von Reparaturarbeiten durch sogenannte „Partnerwerkstätten“, die naturgemäß bemüht sind, den Umfang der Unfallreparatur möglichst gering zu halten, um sich die Zuführung weiterer Aufträge durch die Versicherungsgesellschaften zu erhalten. Nehmen Sie die Schadenregulierung selbst in die Hand!Der Bundesgerichtshof hat bereits vor Jahrzehnten ausgeführt, daß allein der Geschädigte „Herr des Restitutionsverfahrens“ ist – und nicht der Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Dies bedeutet, daß Sie selbst berechtigt sind, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Erstellung des Schadengutachtens sowie eine Werkstatt Ihres Vertrauens mit der späteren Reparatur zu beauftragen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, um widerrechtliche Kürzungen Ihrer Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Des Weiteren sind Sie – auch bei vermeintlich klarer Rechtslage – berechtigt, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen, welcher sodann die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung übernimmt, und zwar auf deren Kosten. Denn das Anwaltshonorar ist genauso eine von der Gegenseite zu erstattende Schadensposition wie die Kosten eines Sachverständigen sowie diejenigen der Unfallreparatur. Nur durch eine qualifizierte anwaltliche Vertretung vermeiden Sie Kürzungen Ihrer Ansprüche durch die gegnerische Versicherung. Die Versuche der Versicherungswirtschaft, selbst nachgewiesene Schadenspositionen zu kürzen, sind ebenso vielfältig wie mutwillig. Zur Begründung wird – wenn überhaupt – zuweilen auf Urteile Bezug genommen, die dem Geschädigten zur Überprüfung nicht zugänglich oder aber längst überholt sind. Hinzu kommt, daß die Rechtsprechung in Teilbereichen (merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten, Totalschadenabrechnung pp.) in den letzten Jahren höchst umfangreich, aber auch uneinheitlich, geworden ist. Nur die umfassende Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ermöglicht die optimale Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für den Geschädigten. Um die mit einem Unfallschaden einhergehenden Unannehmlichkeiten eines jeden Geschädigten zu mindern, erfolgt unsere anwaltliche Tätigkeit auch in enger Abstimmung mit Sachverständigen und Autohäusern.